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ZPO § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

ZPO § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

[ Auszug: Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis  ... ]